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Zuschuss Krankenversicherung

Auf den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen ist dieser Beitrag oft aufgeführt, je nach Abrechnungsprogramm, das der Arbeitgeber für die Erstellung der Gehaltsabrechnungen benutzt. Meist ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt, und in einer anderen Tabelle auch der Arbeitgeberanteil.

Wenn dieser Beitrag nicht auf der Gehaltsabrechnung aufgelistet ist, so erfährt man den Arbeitgeberanteil spätestens am Ende des Jahres, wenn man die alte Lohnsteuerkarte mit den Einträgen des abgelaufenen Kalenderjahres in der Hand hält. Addiert man den Arbeitnehmeranteil und den Arbeitgeberanteil zur gesetztlichen Krankenversicherung, kommt man auf den Gesamtbeitrag, der monatlich zu leisten ist und der sich aus dem Bruttogehalt errechnet.

Arbeitnehmer, die ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen – dieses liegt derzeit bei ca 4000 Euro monatlich – dürfen in die private Krankenversicherung wechseln. Hierzu hat der Arbeitgeber ebenso wie für die gesetzliche Krankenversicherung die Hälfte des errechneten Beitrages zu leisten. Trotzdem gibt es ein paar Unterschiede zu beachten. Während bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherung einbehält und den Gesamtbeitrag direkt an die gesetzliche Krankenkasse überweist, ist es bei der privaten Krankenversicherung umgekehrt. Der Arbeitgeber zahlt mit dem Gehalt seinen Anteil an der Krankenversicherung an den Arbeitnehmer aus, und dieser hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass der Beitrag an die Krankenkasse gezahlt wird.

Dabei gilt zu beachten, dass der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse vorsieht, dass Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert werden – was bedeutet, der Beitrag ändert sich nicht, wenn ein Familienmitglied dazu kommt oder durch eigenes Einkommen nicht mehr mitversichert wird. In der privaten Krankenversicherung kann man ebenso seine Familienangehörigen mitversichern, allerdings zahlt man für jedes mitversicherte Mitglied den dementsprechenden Beitrag. Der Arbeitgeber ist allerdings nur zur Zahlung des halben Beitrags für die Krankenversicherung des Arbeitsnehmers verpflichtet, er muss nicht anteilig für die mitversicherten Angehörigen zahlen.

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung kann sich trotzdem finanziell lohnen, wenn man alleinstehend ist, oder die Familienmitglieder auch berufstätig und dadurch selbst krankenversichert sind.